| A | Allgemeine Bestimmungen |
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| 1. name rechtssitz |
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Unter dem Namen «festival religio musica nova dübendorf» besteht ein parteipolitisch
und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweiz.
Zivilgesetzbuches mit Sitz in Dübendorf.
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| 2. zweck |
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Der Zweck des Vereins ist die Durchführung des «festivals religio musica nova dübendorf»,
eines Festivals für spirituelle Neue Musik auf höchstem Niveau (E-Musik). Das Festival
findet alle zwei Jahre statt (Biennale), erstmals im Februar 2005.
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| 3. finanzierung |
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Der Verein wird finanziert
- durch Jahresbeiträge der Mitglieder
- durch die Unterstützung von Kirchen und der öffentlichen Hand
- durch Beiträge von kulturellen Institutionen, Stiftungen etc.
- durch Sponsoring
- durch Veranstaltungserträge
- durch den Vermögensertrag
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Das Rechnungs-/Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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| B | Mitgliedschaft |
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| 4. mitglieder |
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Natürliche und juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden.
Juristische Personen bestimmen einen Vertreter/eine Vertreterin, welche die
Mitgliedschaftsrechte wahrnimmt.
Als Gönner werden Mitglieder bezeichnet, die zur Unterstützung einen höheren Betrag zahlen.
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| 5. beitritt |
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Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung oder eine Anmeldung durch
E-Mail und durch die Bezahlung des Jahresbeitrages.
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| 6. rechte |
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An der Generalversammlung haben alle Mitglieder das aktive Stimm- und Wahlrecht.
Vom passiven Wahlrecht sind jedoch Vertreter der juristischen Personen und
Minderjährige ausgeschlossen.
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| 7. pflichten |
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Die Mitglieder haben jährlich den von der Generalversammlung festgelegten
Beitrag zu entrichten:
- Einzelmitgliedschaft: Fr. 50.–
- Familienmitgliedschaft: Fr. 80.–
- Gönnermitgliedschaft: Fr. 100.–
- Juristische Personen: Fr. 500.–
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| 8. austritt |
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Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und ist dem Vorstand schriftlich
mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der neue Jahresbeitrag nach
einmaliger Mahnung nicht einbezahlt wird.
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| 9. ausschluss |
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Bei schwerwiegendem Verstoss gegen die Vereinsinteressen oder unehrenhaften
Handlungen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.
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| C | Organisation |
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| 10. Organe |
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Die Organe des Vereins sind
- Generalversammlung
- Vorstand
- Revisionsstelle
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| D | Generalversammlung |
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| 11. einberufung |
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Die ordentliche Jahresversammlung findet jährlich, spätestens im Mai statt.
Ausserordentliche Jahresversammlungen finden auf Beschluss des Vorstands oder
innerhalb von zwei Monaten auf schriftliches Begehr eines Fünftels der Mitglieder
unter Angaben der zu behandelnden Geschäfte statt.cEine Generalversammlung kann die Einberufung einer neuen
Generalversammlung beschliessen.
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit Angabe der Traktanden
mindestens 30 Tage im Voraus durch den Vorstand.
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| 12. zuständigkeit |
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Die Generalversammlung ist zuständig für:
- Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
- Dechargeerteilung an den Vorstand und den Kassier
- Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl von Präsident/in, Kassier/in, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevision
- Behandlung von Anträgen und Beantwortung von Anfragen
- Statutenänderungen
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| 13. anträge |
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Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind spätestens 20 Tage vorher
schriftlich beim Vorstand einzureichen.
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| 14. beschlussfassung |
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Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst.
Für Statutenänderungen ist jedoch die Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden
erforderlich.
Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Der/die Vorsitzende stimmen mit.
Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung nichts
anderes beschliesst.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren und innert 30 Tagen an die
Mitglieder zu versenden.
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| E | Vorstand |
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| 15. zusammensetzung |
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Der Vorstand besteht aus mindestens mindestens fünf Mitgliedern.
Pflichtenhefte bestehen für folgende Aufgaben:
- Präsident/in
- Künstlerische Leitung
- Kassier
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| 16. amtsdauer |
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Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, beginnen mit der Generalversammlung.
Die Wiederwahl ist möglich.
Präsident und Kassier werden in den Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt,
Künstlerischer Leiter und Vizepräsidennt in den Jahren mit ungerader Jahreszahl
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| 17. aufgaben |
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Der Vorstand ist für sämtliche Geschäfte zuständig, welche durch die Statuten
keinem anderen Organ zugewiesen sind.
Dem Vorstand obliegt die administrative und künstlerische Leitung des Festivals.
Der Vorstand vertritt das Festival nach Aussen. Er regelt die Zeichnungsberechtigung
und die Stellvertretungen.
Der Vorstand versammelt sich so oft als notwendig. Über seine Beschlüsse ist ein
Protokoll zu führen. Das Protokoll ist für Mitglieder des Vereins einsehbar.
Der Vorstand kann Aufgaben, insbesondere die operative Abwicklung von
Veranstaltungen, an Drittpersonen delegieren. In diesem Fall überwacht er die
korrekte Ausführung der übertragenen Aufgaben.
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| F | Rechnungsrevisor/innen |
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| 18. autonomie |
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Zur Prüfung der Rechnung wählt die Generalversammlung als Revisor/innen zwei
Personen und einen Ersatzrevisor, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
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| 19. amtsdauer |
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Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, die Wiederwahl ist möglich.
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| 20. aufgaben |
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Sie haben zu Handen der Generalversammlung die Jahresrechnung zu prüfen, Bericht
zu erstatten und Decharge zu erteilen.
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| G | Schlussbestimmungen |
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| 21. auflösung des Vereins |
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Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene ausserordentliche
Generalversammlung beschliessen. Für den Auflösungsbeschluss ist die Mehrheit von
zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.
Die Generalversammlung entscheidet mit einfachem Mehr im Sinne von Ziff.2 über die
Verwendung des Vereinsvermögens.
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| 22. inkrafttreten |
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Diese Statuten treten mit der Gründungsversammlung vom 24. Februar 2004 in Kraft.
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